Informationen zum Opferentschädigungsgesetz (OEG)

 

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

 

Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung?

 

Wer durch eine Gewalttat (einschließlich sexueller Gewalt, z.B. sexueller Missbrauch, Vergewaltigung) gesundheitliche Schäden erlitten hat, kann eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragen.

 

Entschädigung wird auch für finanzielle Nachteile infolge der Gesundheitsschäden gewährt und ist unabhängig von anderen Sozialsystemen und Ansprüchen. Das heißt, die Entschädigung wird zusätzlich zu anderen Unterstützungen gewährt.

 

Die Behörde muss in jedem Einzelfall den Sachverhalt ermitteln und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG erfüllt sind. Die Mitarbeiter sind erfahren im Umgang mit Gewaltbetroffenen und gehen behutsam vor.

 

Das OEG gilt für Deutsche, EU-Bürger und andere Ausländer, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

 

Was muss ich tun, um eine Entschädigung zu erhalten?

 

Um eine Entschädigung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei einer Versorgungsbehörde stellen, In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel beim LWL- Amt für Soziales Entschädigungsrecht in Münster.

 

Links zu Adressen, Antragsformularen und weiteren Informationen finden Sie weiter unten.

 

Sind Fristen zu beachten?

 

Eine Antragsfrist gibt es nicht.

 

Wenn Ansprüche bewilligt werden, zählt das Datum der Antragstellung. Ein kurzes Schreiben an die Versorgungsbehörde, dass Sie einen Antrag auf Entschädigung nach dem OEG stellen möchten, genügt. Sie können sich danach Zeit nehmen, den Antrag vollständig auszufüllen und die Unterlagen (z.B. Arztberichte) zu besorgen. Den vollständigen Antrag können Sie jederzeit nachreichen.

 

Vergessen Sie nicht, bei der ersten (formlosen) Antragstellung Ihre Daten und eine Rufnummer für Rückfragen anzugeben, damit die Behörde Sie bei Bedarf kontaktieren kann. Sie finden weiter unten unter „Hilfe und Links“ einen Formulierungsvorschlag für die formlose Antragstellung.

 

Was kommt auf mich zu?

 

Nachdem Sie formlos Entschädigung nach dem OEG bei der Versorgungsbehörde eingereicht haben, füllen Sie das Antragsformular vollständig aus. Antragsformulare erhalten Sie 

(Link öffnet sich in einem neuen Fenster)

Wenn Sie den Link anklicken, erscheint eine neue Seite mit verschiedenen Antragsformularen. Wählen Sie hier den

Antrag auf Beschädigtenversorgung mit OEG- Vorblatt:

Lassen Sie sich dabei von nahestehenden Menschen und/oder einer Fachberatungsstelle unterstützen und begleiten.

 

Für viele Betroffene ist die Schilderung des Tathergangs eine emotionale Belastung. Daher sollten Sie sich Zeit nehmen und in geschützter Umgebung an Einzelheiten erinnern und diese zeitlich zuordnen.

 

Bedenken Sie, dass die Behörde den Einzelfall von Amts wegen ermitteln muss.
Wenn es keine Ermittlungsunterlagen (z.B. der Polizei) gibt, ist Ihre Schilderung wesentlich für die Behörde. Versuchen Sie, den Tathergang so zu beschreiben, wie Sie ihn in Erinnerung haben und geben Sie auch scheinbar unwichtige Einzelheiten, Gedanken und Gefühle an, an die Sie sich erinnern.

 

Setzen Sie sich nicht unter Druck – es gibt keine „ideale“ Schilderung. Bleiben Sie bei sich und erzählen Sie mit Ihren eigenen Worten, auch wenn jemand anders die Worte für Sie aufschreibt.  Für die Glaubhaftigkeit ist es außerdem sehr hilfreich, wenn Sie begründen können, warum Sie sich genau an das Datum erinnern und was an diesem Tag passiert ist (z.B.: an dem Tag war der 80. Geburtstag meiner Oma).

 

 

Gibt es Entschädigungen für Taten vor dem 18. Mai 1976?

 

Für Taten vor dem 18. Mai 1976 gibt es eine Härtefallregelung. Fortgesetzte Taten, die vor dem 18. Mai 1976 begonnen haben und danach fortgesetzt wurden, fallen unter das OEG. Das ist deutlich aussichtsreicher für Ihren Antrag als die Härtefallregelung.

 

Muss ich Strafanzeige erstatten?

 

Sie müssen nicht Strafanzeige erstattet haben, auch wenn im Antragsformular steht, dass Sie grundsätzlich dazu verpflichtet sind. Im Antrag sollten Sie gut nachvollziehbar begründen, weshalb Sie dies nicht getan haben.

 

Möglicherweise steht Ihnen auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, z.B. als naher Angehöriger des Beschuldigten gem. § 52 Strafprozessordnung (StPO).

 

Was ist, wenn der Täter bereits verstorben ist?

 

Wenn der Täter verstorben ist, hat dies keinen Einfluss auf Ihre Entschädigungsansprüche. Das Land kann dann nur seinerseits keine Ansprüche (Regress) gegen den Täter geltend machen.

 

Wenn der Täter noch lebt, hat das Land grundsätzlich Regressansprüche gegen ihn. Befürchtet das Opfer dadurch Nachteile, so kann dies im Antrag mitgeteilt und begründet werden. 

Kann ich den Antrag zurücknehmen?

 

Sie entscheiden selbst über Ihren Antrag auf Entschädigung und können den Antrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.

 

Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?

 

Welche Unterlagen bestätigen, dass Sie gesundheitliche Einschränkungen haben? Gibt es Nachweise für die Gewalttat und die Folgen? Denken Sie nicht nur an Ihre eigenen Unterlagen. Welche Stellen könnten noch Unterlagen haben? Das können Ärzte sein, Ihre Krankenkasse, Therapeuten, Beratungsstellen, Krankenhäuser, Polizei, Staatsanwaltschaft und andere Stellen, an die Sie sich im Laufe der Zeit gewendet haben.
Denken Sie auch an vorhandene Nachweise für finanzielle Nachteile (z.B. eingeschränkte Erwerbsfähigkeit, wenn Sie wegen Ihrer gesundheitlichen Probleme nicht voll arbeiten gehen können).

 

Einige Unterlagen werden im Antragsformular ausdrücklich genannt.

 

 

Welche Leistungen gibt es?

 

Das OEG sieht verschiedene Leistungen vor.

 

Möglich ist bei fortbestehenden gesundheitlichen Folgen der Tat eine (unbegrenzte) Weiterleistung von Heil- und Krankenbehandlung bzw. von Heil- und Hilfsmitteln.

 

Weitere Leistungen sind Reha-Maßnahmen (Kuren), monatliche Rentenleistungen und Hilfen zur Haushaltsführung oder Pflege.

 

 

Vorschlag für einen formlosen OEG-Antrag:

 

(Dieser Vorschlag kann beliebig abgewandelt werden. Wichtig ist nur, dass der Antrag der Antragstellerin eindeutig zugeordnet werden kann.)

 

 

 

Karin Muster

 

Musterstraße 12

 

12345 Musterstadt

 

Telefon (Telefonnummer für Rückfragen)

 

 

 

Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr (Name Sachbearbeiter beim LWL, falls bekannt – sonst: Sehr geehrte Damen und Herren),

 

 

 

hiermit beantrage ich zunächst formlos Entschädigung nach dem OEG.
Den vollständigen Antrag reiche ich so bald wie möglich nach. Ich bitte um Verständnis, dass die Schilderung der Tat noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Bitte bestätigen Sie mir kurz den Eingang meines Antrags.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Karin Muster

 

 

Hilfe und Links

 

Im Vorblatt zum Antragsformular (siehe oben: Was kommt auf mich zu?) finden Sie spezielle Rufnummern für Fragen zu Ihrem Antrag.

 

Wenn Sie sexuelle Gewalt erlitten haben, können Sie einen Beratungstermin in unserer Beratungsstelle vereinbaren.
Die Broschüre des Bundes „Hilfe für Opfer von Gewalttaten“ ist ebenfalls bei uns erhältlich.

 

Viele weitere hilfreiche Informationen finden Sie unter den folgenden Links:

 

Links des LWL zum sozialen Entschädigungsrecht:

https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/Opferentschaedigung/
http://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/

Links des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum sozialen Entschädigungsrecht:

http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Soziale-Entschaedigung/Opferentschaedigungsrecht/oeg.html