Kirche, Sexuelle Gewalt und Versicherungsshutz - Informationen

„…auch Fälle sexuellen Missbrauchs können Versicherungsfälle sein und daher besteht eine Anzeigenpflicht gegenüber der VBG“ (Brief der VBG an Bischof Georg Bätzing, zitiert in Zeit Online: „Gegen Missbrauch versichert“ vom 06.05.2022)

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Fälle sexuellen Missbrauchs Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallkasse sein.

 

Versichert sind:

 

·         (Für die Kirche) ehrenamtlich tätige Kinder oder Jugendliche

 

·         MinistrantInnen

 

·         Jugendliche, die eine Jugendgruppe in der Kirchengemeinde oder einer Einrichtung der Kirche betreuen

 

·       KonfirmandInnen im Rahmen ihres unentgeltlichen, von der Kirche vorgeschriebenen Praktikums

 

 Versicherungsschutz besteht

 

·       In Fällen sexueller Gewalt im Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt (auch wenn Missbrauchsfälle z.T. Jahrzehnte zurückliegen)

 

Das können auch sein:

 

Ausflüge und Zusammenkünfte:  z.B. Ausflug der Kirchenchormitglieder oder Messdienertreffen usw.

 

Das heißt z.B.: wenn ein Ministrant bei der Arbeit missbraucht wird, ist das ein Arbeitsunfall.

 

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht nicht bei rein privaten Tätigkeiten, dies sind z.B.:

 

Konfirmandenunterricht, Besuch des Gottesdienstes oder beim Beichten

 

Zuständiger Versicherungsträger ist für Betroffene der Katholischen Kirche und der evangelischen Kirche Deutschland der VBG. Darunter fallen u.a. auch die Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (kath. Kirche) und der Verband Christliche Pfadfinderinnen und Pfadfinder (EKD)

 

Leistungen der VBG:

 

·   Übernahme der Behandlungskosten traumatischer psychischer Beschwerden, also Therapien

 

·       Kostenübernahme von Maßnahmen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation

 

·    ggf. Verletztenrente, wenn „die Folgen der sexualisierten Gewalt so erheblich sind, dass sie sich dauerhaft auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.“ (diese Zahlungen richten sich danach, wie stark jemand durch die Folgen des Missbrauchs beeinträchtigt ist, wie viel er oder sie vorher verdient hat und werden maximal vier Jahre rückwirkend gezahlt).

 

Mit der gesetzlichen Unfallversicherung zahlt eine unabhängige Instanz. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind vor dem Sozialgericht einklagbar und die Versicherung muss ihre Entscheidung begründen.

 

Die Kirche ist verpflichtet Versicherungsfälle an die gesetzliche Unfallversicherung zu melden. Allerdings wird dies bislang in Missbrauchsfällen nur selten getan. Aus diesem Grund ruft die gesetzliche Unfallversicherung Betroffene dazu auf, sich selbst bei ihr zu melden.

 

 

Kontaktstelle für Betroffene:

 

Info.betroffene@vbg.de

 

Oder telefonisch:

 

Geschäftsstelle VBG 040 5146-3025

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der gesetzlichen Unfallversicherung: